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Urheberrecht ist das Recht zum Schutz der Urheber von Werken auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst (Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 26.10.2007).
Dieses Recht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d.h. sein Werk ist dann für alle Nutzungsarten freigegeben (Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist), � 64 UrhG.
Es ist die Grundlage für Bibliotheken und für alle Nutzerinnen und Nutzer von Werken auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wenn es um Fragen der Vervielfältigung auf beliebigen Trägern geht.
Eine besonders häufige Form der Vervielfältigung von Bibliotheksmaterialien ist das Kopieren.
Beispiel:
Nehmen wir an, Sie suchen Literatur zum Thema "Kommunikation via Internet". Bei einer Suche in der Bibliothek finden Sie diesen Titel:
Fischer, Oliver:
Computervermittelte Kommunikation : Theorien und organisationsbezogene Anwendungen / Oliver Fischer.
Lengerich [u.a.]: Pabst, 2005
Dieses Buch ist relativ neu. Die Schutzfrist von 70 Jahren ist noch nicht abgelaufen. Es darf nur zum privaten Gebrauch eines Nutzers, d.h. zum eigenen, nicht beruflichen Gebrauch durch eine natürliche Person (der Familien- und Freundeskreis ist eingeschlossen), kopiert werden, wenn die Nutzung weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient. Das Werk darf jedoch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht vollständig kopiert werden!
Ohne Zustimmung des Rechteinhabers darf nicht kopiert werden:
Ausnahmen: Die Vervielfältigung erfolgt durch Abschreiben, oder es handelt sich um ein gemeinfreies Werk (Urheber ist mindestens 70 Jahre tot) oder um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk und die Kopie ist zum eigenen Gebrauch bestimmt.
Vervielfältigungen sind jedoch möglich, und zwar in der Regel immer dann, wenn es sich nur um Teile von Werken oder Datenbanken handelt. Außerdem muss der Zweck der Vervielfältigung der eigene wissenschaftliche Gebrauch sein. Die Vervielfältigung darf nicht zu Erwerbszwecken erfolgen.
Ohne Zustimmung des Rechteinhabers sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes auf beliebigen Trägern zulässig (gemäß � 53 Abs.1-3 UrhG):
a) zum privaten Gebrauch des Nutzers, d.h. zum eigenen, nicht beruflichen Gebrauch durch eine natürliche Person (der Familien- und Freundeskreis ist eingeschlossen), wenn die Nutzung weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird (Ausnahme: vollständige Werke, s.o.).
ACHTUNG: Zulässig ist weiterhin die Privatkopie von nicht kopiergeschützten Werken auch in digitaler Form. Das Verbot der Verwendung einer offensichtlich unrechtmäßig hergestellten Vorlage wird durch die Neuregelung in � 53 Abs. 1 UrhG auch auf unrechtmäßig im Netz zum Download angebotene Vorlagen erweitert (Nutzung illegaler Tauschbörsen!).
b) zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch des Nutzers, wenn die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient (Ausnahme: vollständige Werke, s.o.),
c) zum sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers (auch einer juristischen Person), allerdings auf analoge Nutzung (Papierausdruck, Lesen) beschränkt,
d) für den eigenen Unterrichts- und Prüfungsgebrauch, wenn es sich um Werke geringen Umfangs, um kleine Teile eines Werkes oder um einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen handelt und die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
Für Bibliotheken besonders wichtig sind die Verpflichtungen, die sie beim Kauf von lizenzierten Werken eingehen. Darunter fallen z.B. elektronische Datenbanken, e-Journals und e-Books.
Werke, die den Bibliotheken auf der Grundlage eines Lizenz-/Nutzungsvertrages überlassen werden, dürfen den Nutzern nur vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden, d.h. die Werke können Beschränkungen für bestimmte Nutzungsarten unterliegen; das gilt auch für lizenzierte Online-Publikationen. So dürfen z.B. für die Fernleihe Kopien von einzelnen Aufsätzen aus lizenzierten Online-Datenbanken nicht hergestellt werden.
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